Erbauseinander­setzung

Ist ein Erblasser von mehreren Erben (Miterben) beerbt worden, bilden die Miterben eine Erbengemeinschaft. Diese entsteht automatisch, unabhängig davon, ob die Miterben dies wünschen oder nicht. Aus diesem Grund bezeichnet man die Erbengemeinschaft oft auch als Schicksalsgemeinschaft. Diesem Schicksal sind die Miterben in der Regel jedoch nicht auf ewig ausgesetzt, denn grundsätzlich ist die Erbengemeinschaft auf Auflösung angelegt. Dies bringt das Gesetz dadurch zum Ausdruck, dass es in § 2042 BGB jedem Miterben das Recht gibt, jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu verlangen.

Systematisches Vorgehen erforderlich

Eine Erbauseinandersetzung kann ein langwieriger und aufwendiger Prozess sein, insbesondere dann, wenn der Nachlass umfangreich und von seiner Struktur her vielfältig ist. Einfach kann sich die Erbauseinandersetzung gestalten, wenn der Nachlass hauptsächlich aus Geldvermögen besteht. Gehören zum Nachlass jedoch neben Geld auch Immobilien, Wertpapiere oder Unternehmensanteile, kann es kompliziert werden.

Vor diesem Hintergrund ist es unumgänglich, die Erbauseinandersetzung systematisch anzugehen. Im ersten Schritt muss der Nachlassbestand geklärt und gesichert werden, dies sowohl im Hinblick auf die Aktiva als auch Passiva. Zu diesem Zweck sollten die Aktiva und Passiva in einem Nachlassverzeichnis erfasst werden, um einen umfassenden Überblick über den Nachlass zu erhalten und auch zu behalten.

Ist der Nachlassbestand geklärt, müssen im nächsten Schritt die Nachlassverbindlichkeiten berichtigt werden. Für die Erbauseinandersetzung nach den gesetzlichen Regeln ergibt sich dies aus § 2046 Abs. 1 BGB, ansonsten aus der Logik der Dinge – es macht keinen Sinn etwas zu verteilen, was man aufgrund der jeden Miterben treffenden Haftung für Nachlassverbindlichkeiten ohnehin wieder herausgeben müsste. Erst wenn man weiß, was es zu verteilen gibt, kann man mit der eigentlichen Teilung beginnen.

Zu Nachlassverbindlichkeiten zählen z.B. die Beerdigungskosten oder etwaige Steuerschulden des Erblassers, aber auch sonstige Forderungen, die Dritten gegen den Erblasser zustehen. Auch vom Erblasser angeordnete Vermächtnisse sind zu erfüllen. Etwa noch bestehende Vertragsverhältnisse des Erblassers (Mietverträge, Abonnements), die die Erben nicht fortführen wollen, sind zu kündigen.

Reichen die liquiden Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten nicht aus, muss dafür Sorge getragen werden, dass Nachlassgegenstände veräußert werden, um die Erlöse zur Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten einzusetzen.

Teilungsanordnungen des Erblassers

Hat der Erblasser eine letztwillige Verfügung hinterlassen, können darin Anordnungen enthalten sein, wie die einzelnen Nachlassgegenstände auf die Miterben zu verteilen sind (Teilungsanordnung). Über diese Anordnungen können sich die Miterben grundsätzlich hinwegsetzen, wenn sie sich über eine hiervon abweichende Verteilung des Nachlasses einig sind. Kann eine Einigung über eine abweichende Verteilung jedoch nicht erzielt werden, ist die Teilungsanordnung verbindlich, insbesondere haben Gerichte und Notare die Anordnungen des Erblassers bei der Auseinandersetzung zu beachten, solange und soweit die Miterben nicht übereinstimmend abweichende Anträge stellen.

Gleiches gilt auch für ein vom Erblasser angeordnetes Teilungsverbot. Auch über ein solches können sich alle Miterben einvernehmlich hinwegsetzen.

Möchte der Erblasser vermeiden, dass seine Anordnungen umgangen werden, kann er Testamentsvollstreckung anordnen. Der Testamentsvollstrecker ist allein an die Verfügungen des Erblassers gebunden, nicht jedoch an die hiervon abweichenden Vereinbarungen der Erben.

Auseinandersetzungsvertrag

Sind sich alle Erben über die Verteilung der Nachlassgegenstände einig, ist es empfehlenswert, dies in einem entsprechenden Vertrag detailliert festzuhalten. Eine Einigung ist immer vorzugswürdig, weil sie schneller und kostengünstiger ist und zudem den Familienfrieden wahrt.

Wie bereits ausgeführt, können sich die Miterben durch eine Auseinandersetzungsvereinbarung sogar über Teilungsanordnungen oder Teilungsverbote des Erblassers hinwegsetzen, solange sich alle einig sind.

Grundsätzlich kann die Auseinandersetzungsvereinbarung formlos, sogar mündlich getroffen werden, zu Beweiszwecken und zu Zwecken der Rechtssicherheit empfiehlt sich jedoch immer zumindest eine schriftliche Abfassung, die von allen Miterben unterschrieben wird. Sieht der Auseinandersetzungsvertrag allerdings die Übertragung einer Immobilie an einen Miterben vor, bedarf der Vertrag der notariellen Beurkundung.

Auseinandersetzung nach den gesetzlichen Regeln

Gelingt eine Einigung über die Nachlassverteilung nicht, kann jeder Miterbe dennoch die Auseinandersetzung verlangen, die dann nach den dafür vom Gesetz vorgesehenen Regeln erfolgen muss.

Der wichtigste und zugleich schwierigste Schritt zur Auseinandersetzung ist in diesem Fall die Herstellung der Teilungsreifedes Nachlasses. Dafür müssen zunächst alle Nachlassverbindlichkeiten erfüllt sein und der verbleibende Nachlass so verteilt werden, dass jeder Miterbe wertmäßig das erhält, was ihm gemäß seiner Erbquote zusteht. Das Gesetz sieht insoweit grundsätzlich Teilung in Natur vor. Dafür muss sich ein Nachlassgegenstand ohne Verminderung des Wertes in gleichartige, den Erbteilen eines jeden Miterben entsprechende Teile zerlegen lassen (§§ 2042 Abs. 2, 752 BGB).

In dieser Weise teilbar sind regelmäßig nur Geld oder Wertpapiere, bei allen anderen Nachlassgegenständen ist eine solche Teilung meist unmöglich. In diesem Fall muss die Teilung durch Verkauf der nicht teilbaren Nachlassgegenstände erfolgen (§§ 2042 Abs. 2, 753 BGB).

Da die Veräußerung eines Nachlassgegenstandes regelmäßig eine außerordentliche Verwaltungsmaßnahme darstellt, müssen sich alle Erben über den Verkauf einig sein. Genau dies ist allerdings problematisch, sonst müsste man nicht die Auseinandersetzung nach den gesetzlichen Regeln betreiben.

Jeder Miterbe kann die Verwertung allerdings auch zwangsweise durchsetzen. Beweglicher Nachlass wird dabei im Wege des Pfandverkaufs verwertet. Die Verwertung von Nachlassimmobilien erfolgt durch Teilungsversteigerung.

In der Praxis ist meist nur die Teilungsversteigerung von Immobilien relevant. Diese muss beim Amtsgericht beantragt werden, in dessen Bezirk die Immobilie belegen ist. Das Gericht ordnet sodann in der Regel zunächst die Einholung eines Verkehrswertgutachtens an, anschließend wird die Immobilie an den Meistbietenden versteigert. Auch jeder Miterbe – auch derjenige, der die Teilungsversteigerung beantragt hat – kann bei der Teilungsversteigerung mitbieten.

Zu bedenken ist insoweit zum einen, dass bei der Teilungsversteigerung meist ein deutlich geringerer Erlös erzielt wird, als dies bei einem freihändigen Verkauf möglich wäre. Zum anderen muss man wissen, dass das Gericht vom Antragsteller meist einen Kostenvorschuss verlangt und dieser im Übrigen auch die Kosten des Verkehrswertgutachtens verauslagen muss.

Und selbst wenn, die Teilungsversteigerung Erfolg hat und der Meistbietende den gebotenen Preis bezahlt, kann der die Teilungsversteigerung betreibende Miterbe eine böse Überraschung erleben. Denn damit der Erlös an die Miterben ausgekehrt werden kann, müssen diese dem Gericht übereinstimmend erklären, wie der Erlös genau zu verteilen ist. Können sich die Erben darüber nicht einigen, wird das Geld bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts hinerlegt und die Miterben erhalten erst Zugriff darauf, wenn eine Einigung über die Verteilung erzielt wurde.

Alternativen: Schnell raus aus der Erbengemeinschaft durch Abschichtung oder Erbteilsverkauf

Anstelle einer Auseinandersetzung kann ein Miterbe auch aufgrund einer sog. Abschichtungaus der Erbengemeinschaft ausscheiden. Hierbei überlässt der ausscheidende Miterbe seinen Erbteil den übrigen Miterben entsprechend ihrer Erbquoten gegen Zahlung einer dem Wert des Erbteils angemessenen Abfindung. Hierzu muss eine Abschichtungsvereinbarung getroffen werden. Von großem Vorteil ist dabei, dass die Abschichtungsvereinbarung nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung selbst dann nicht der notariellen Beurkundung bedarf, wenn zum Nachlass Immobilien gehören. Dadurch kann viel Geld gespart werden.

Zum selben Ergebnis, jedoch auf einem anderen Weg, führt der Verkauf des Erbteils durch einen Miterben. Anders als die Abschichtungsvereinbarung bedarf ein solcher Erbteilsverkauf der notariellen Beurkundung. Der Verkauf kann dabei grundsätzlich an beliebige Dritte erfolgen, allerdings haben die anderen Miterben in diesem Fall ein Vorkaufsrecht. Dieses soll verhindern, dass gegen den Willen anderer Miterben unerwünschte, insbesondere familienfremde Personen Mitglied der Erbengemeinschaft werden.