Höfeordnung

In den ehemaligen britischen Besatzungszonen Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein gilt die Höfeordnung für das Erbrecht von Höfen, auf denen Landwirtschaft betrieben wird, sofern der Wirtschaftswert des Hofes mindestens 10.000 Euro beträgt.

Eine Ausnahme besteht, wenn der Erblasser gegenüber dem Landwirtschaftsgericht erklärt, dass der Hof nicht mehr unter die Höfeordnung fällt. Dies kann anhand eines entsprechenden Eintrags im Grundbuch nachgewiesen werden.

Das Hoferbe

Die bedeutendste Besonderheit bei der Vererbung nach der Höfeordnung besteht darin, dass es stets nur einen Hoferben geben kann, der immer eine natürliche Person (also ein Mensch) sein muss. Dies gilt nicht für das Vermögen außerhalb des Hofes, das also nicht für den landwirtschaftlichen Betrieb benötigt wird.

Das bedeutet, dass bei Erbfällen mit landwirtschaftlichem Bezug im Rahmen der Höfeordnung immer eine schwierige Abgrenzung vorgenommen werden muss zwischen sogenanntem Hofvermögen, für das die besondere Erbfolge der Höfeordnung gilt, und dem sogenannten „hoffreien Vermögen“, das hat mit der Landwirtschaft nichts zu tun. Das Hofvermögen ist das, was zum Betrieb des Hofes erforderlich ist, beispielsweise Maschinen, Gebäuden, Stallungen, und in gewissem Umfang auch Geldvermögen für Investitionen. Das hoffreie Vermögen ist alles andere. Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig werden. Bei der Gestaltung der Erbfolge nach der Höfeordnung sollte hierauf viel Aufwand verwendet werden, um Streitigkeiten zu vermeiden.

Während für das hoffreie Vermögen das allgemeine Erbrecht nach dem BGB gilt, gilt im Rahmen der HöfeO:

Der Hof geht unmittelbar auf den Hoferben über und wird nicht Teil einer Erbengemeinschaft. Stattdessen wird nur der Hofwert (in der Regel das 1½-fache des letzten Einheitswerts) bei der Erbengemeinschaft berücksichtigt. Dieser Wert dient gleichzeitig als Abfindung für die ausgeschlossenen Erben, basierend auf ihrem jeweiligen Erbanteil (wie Geschwister und Ehegatten).

Die Bestimmung des Hoferben obliegt dem Erblasser, der dies in einem Testament oder Erbvertrag festlegen sollte. Dies hat auch erhebliche steuerliche Auswirkungen.

Erbfolge nach Höfeordnung

Sofern der Hoferbe nicht im Voraus festgelegt wurde, tritt die gesetzliche Erbfolge der Höfeordnung (§5 HöfeO) in Kraft:

  • Die Kinder des Erblassers und deren Nachkommen.
  • Der Ehegatte des Erblassers.
  • Die Eltern des Erblassers, wenn der Hof von ihnen oder aus ihren Familien stammt oder mit ihren Mitteln erworben wurde.
  • Die Geschwister des Erblassers und deren Nachkommen.

Das aber nur, wenn sie „wirtschaftsfähig“ sind, also körperlich in der Lage sind, einen Hof zu führen, und entsprechende Kenntnisse haben – wobei es hier im Einzelfall kompliziert wird, weil man sich auch durchaus der Hilfe von Dritten bedienen darf.

Hoferbfolge: Auswirkungen auf Pflichtteilsrechte, Erbschaftsteuer und die Besonderheiten beim Verkauf von Höfen

Auswirkungen hat die Hoferbfolge auf vielen Ebenen.

Pflichtteilsrechte sogenannter weichender Erben sind deutlich geringer, als wäre der Fall nach dem BGB zu behandeln.

Im Regelfall gibt es erhebliche Vorteile in der Erbschaftsteuer. Ein Hoferbe zahlt nämlich Erbschaftsteuer nur nach massiv geringeren Werten und nicht nach dem Verkehrswert, nachdem das hoffreie Vermögen besteuert wird. Es kommt häufig dazu, dass Höfe, die einen Verkehrswert von mehreren Millionen Euro aufweisen, nur marginale Erbschaftsteuer nach sich ziehen. Im Gegenzug darf aber ein Hof nicht ohne weiteres verkauft werden. Wenn das doch geschieht, erfolgt häufig eine Nachversteuerung.