Deutsch-Spanisches Erbrecht

Das deutsch-spanische Erbrecht ist dann zu berücksichtigen, wenn ein Erbfall Beziehungen zu Deutschland und Spanien aufweist. Das sind in der Praxis häufig Fälle, in denen ein Deutscher mit Vermögen in Deutschland und Spanien, zum Beispiel im Ferienhaus verstirbt, oder auch ein Spanier in Deutschland, ebenfalls mit Vermögen      in beiden Staaten. 

Dann ist im Rahmen der EU-Erbrechtsverordnung zu bestimmen, welches Erbrecht Anwendung findet. Das deutsche Erbrecht oder das spanische Erbrecht. Anwendbar ist regelmäßig das Recht des Staates, wo der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. 

Die EU-Erbrechtsverordnung beinhaltet Regeln, in welchem Staat welche Maßnahmen vorzunehmen sind und wie man das entsprechende Erbrecht im eigenen und dem anderen Staat nachweist. Für den Nachweis der Erbenposition gibt es das Europäische Nachlasszeugnis, das sogenannte ENZ. Dieses ist eine Art Erbschein für Angehörige der Mitgliedstaaten der EU, mit dem man in den EU-Mitgliedstaaten sein Erbrecht nachweisen kann.   

Zu berücksichtigen ist dabei, dass insbesondere Immobilien nur nach dem Recht des Staates abgewickelt werden können, indem sie sich befinden. So muss die spanische Immobilie durch einen spanischen Notar verkauft werden, die deutsche Immobilie durch einen deutschen Notar. Hier ist oft die Frage der Übersetzung von Urkunden etc. zu berücksichtigen. Weiter muss in Spanien eine formelle Erbannahmeerklärung erfolgen, das ist in Deutschland nicht der Fall. 

Bezüglich der Erbschaftsteuer in Spanien ist hervorzuheben, dass anders als in Deutschland nicht in ganz Spanien dieselben Regeln gelten, sondern verschiedene Regionen haben verschiedene Regelungen. So weichen in den einzelnen Regionen die Erbschaftsteuerfreibeträge, die Steuersätze und die Personengruppen, die generell erbschaftsteuerpflichtig sind, stark voneinander ab.  

Beide Staaten verlangen für das Vermögen im eigenen und auch im anderen Staat Erbschaftsteuer nach den eigenen Regelungen. 

Die in Spanien auf Immobilien gezahlte Erbschaftsteuer kann oft auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden im Rahmen des § 21 Erbschaftsteuergesetz. 

Problematisch ist es, wenn deutsche Banken Vermögen an Personen in Spanien auskehren sollen – oder andersherum. Das erfolgt regelmäßig erst dann, wenn im Rahmen der Unbedenklichkeitsbescheinigung durch das Finanzamt der Bank nachgewiesen werden kann, dass die in Deutschland anfallende Erbschaftsteuer komplett beglichen ist. Das kann problematisch werden, wenn die Erben selbst nicht genug Vermögen haben, um die Erbschaftsteuer bezahlen zu können. 

Häufig gibt es auch die Sprachbarriere – die wenigsten Personen sind in der Lage, über spanisches oder deutsches Erbrecht mit einem spanischen Notar oder Rechtsanwalt zu kommunizieren. 

Wir verfügen über ein jahrelang gewachsenes Netzwerk mit spanischen Anwälten, Steuerberatern und Notaren und können Ihnen helfen, wenn hier für Sie Beratungsbedarf besteht.